EZigarette Jugendschutz

Jugendschutz ist gerade in unserer Branche, die noch relativ jung ist, sehr wichtig. Schon immer haben wir unser "Dampfen ab 18+" - Schild an unseren Eingangstüren und verkaufen nur an Personen über 18 Jahren. Umso mehr begrüßen wir die seit 2017 geltende Gesetzgebung, die den Verkauf an Personen unter 18 Jahren gesetzlich regelt.

Dampfen ab 18! House of Vape

Zwei-stufiges Altersverifikationsverfahren bei Online-Einkauf 

Im Zuge der Gesetzgebung muss ein 2stufiges Verifikationsverfahren zur Altersüberprüfung bei Online-Einkäufen von eZigaretten gewährleistet werden:

Dein Alter wird einmalig bei der ersten Registrierung in unserem Onlineshop mittels Schufa-Ident-Verfahren überprüft. Bist Du einmal angemeldet, ist die Überprüfung nicht mehr notwendig. Dabei werden keine Daten zur Kreditwürdigkeit oder ähnlichem übertragen. Es dient lediglich der Feststellung Deines Alters. Alternativ kann auch eine Altersüberprüfung via Personalausweis-Check gewählt werden. 

Der Versand erfolgt ausschließlich mit DHL Post Ident. Dies bedeutet, dass Dir Deine Sendung nur noch persönlich an Dich oder Familienangehörige, die über 18 Jahre alt sind, übergeben wird. Sendungen an Packstation sind damit leider nicht mehr möglich.

Bei Einkauf in unseren Ladengeschäften

werden wir weiterhin Dein Alter überprüfen, wenn wir es für angemessen erachten. Dies ist am Ende eher als Kompliment gedacht. Bitte beachte, dass wir auch keine Schreiben mit etwaiger Erlaubnis der Eltern aktzeptieren.

 

Nachfolgend ein Auszug des entsprechendes Artikels des Jugendschutzgesetzes:

Bekanntmachung nach § 3 Jugendschutzgesetz

Kein Verkauf von e-Zigaretten, Zubehör und
Liquids usw. an Minderjährige! Es erfolgt auch
keine Beratung von Minderjährigen.

§ 10 Jugendschutzgesetz: Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2)
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3)
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Zuletzt angesehen